Satzung

§1 Name und Sitz:

Der Verein „Kinderhoffnung e.V.“ hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen.

 

§2 Zweck und Aufgaben:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 51 ff. Abgabenordnung sowie § 53 Förderung mildtätiger Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern- und Jugendlichen. Hierzu gehört u.a. die finanzielle Unterstützung bedürftiger Familien von chronisch kranken Kindern und Jugendlichen, finanziert allein aus Spendeneinnahmen.

Der Verein leistet u.a. finanzielle und organisatorische Unterstützung für Förderungswürdige Projekte. Als förderungswürdige Projekte gelten:

1) Förderung der Kinder und Jugendhilfe

a) Der Verein „Kinderhoffnung e.V.“  wird mit Absprache der Behörde Kinderspielplätze überprüfen und instandsetzen.

b) Der Verein „Kinderhoffnung e.V.“  wird für Kinder und Jugendliche Nachhilfe-Unterricht geben.

c) Der Verein „Kinderhoffnung e.V.“  wird eine Stelle einrichten, wo Kinder und Jugendliche eine Musiktherapie brauchen,

d) Die finanzielle Unterstützung von Familien, deren Kinder und Jugendliche unter chronischer Erkrankung oder Behinderung leiden. Hierzu gehört u.a. die Kostenübernahme von Reise- u. Unterbringungskosten für Familienangehörige, deren Kinder und Jugendliche, ein Krankenhausaufenthalt nicht in der Nähe des Wohnsitzes erfolgen kann, wie z.B. ein Krankenhausaufenthalt im Ausland.

e) Die finanzielle Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit schweren chronischen Erkrankungen und Behinderung mit sozialen Handicaps. Hierzu gehört u.a. die Übernahme von Kosten für Freizeitgestaltung. Wir werden Kinder zu unseren Partnern auf Bauernhöfe schicken um dort u.a. Reittherapien zu bekommen und zur Erholung oder ggf. die Kostenübernahme von therapeutischen Maßnahmen, welche nicht von dritter Seite (z.B. Krankenkasse) übernommen werden.

f) Unterstützung für logopädische Maßnahmen. Hierzu gehört die Unterstützung von weiterführenden therapeutischen Maßnahmen, nicht von dritter Seite übernommen werden.

Der Verein ist nach §55 AO selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft:

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft ist mit einer Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verbunden. Die mtl. Beitragshöhe wird durch eine Beitragsordnung geregelt, die die Mitgliederversammlung beschließt.

Der Vorstand ist ermächtigt, Mitglieder auf schriftlichen Antrag in bestimmten Fällen von der Beitragszahlung zu befreien.

Die einzelnen Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und dessen Erträgnisse.

Über die Aufnahme von Mitgliedern nach schriftlichem Antrag entscheidet der Vorstand. Der Austritt ist jederzeit frei.

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins nach außen erheblich schädigt, dem Zweck des Vereins außerhalb seiner Organe entgegenwirkt oder seinen Beitragspflichten nicht nachkommt.

§4 Mittel des Vereins:

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

 

§5 Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind:

 

§6 Mitgliederversammlung:

Der Vorsitzende des Vorstandes beruft mindestens einmal im Jahr die Mitglieder-Versammlung ein.

Der Vorsitzende des Vorstandes – und bei dessen Verhinderung ein Vertreter in der festgelegten Reihenfolge – leitet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens 2 Wochen vorher schriftlich einzuberufen. In Eilfällen kann die Einladungsfrist auf 1 Woche verkürzt werden.

Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt bzw. der Beschluss als nicht gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegeben.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 (eine) Stimme. Juristische Personen werden von einer natürlichen Person vertreten, die vorab dem Vorstand zu benennen ist.

 

§7 Der Vorstand:

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden- und dem erweiterten Vorstand und wird von der Mitgliederversammlung für 5 (fünf) Jahre gewählt.

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 626 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Dem erweiterten Vorstand gehört neben dem geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB der Schriftführer an.

Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

Die Vorlage einer Tagungsordnung ist nicht unbedingt notwendig.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 1 (ein) Vorstandsmitglied anwesend ist. Im Übrigen gibt sich der Vorstand selbst eine Geschäftsordnung.

 

§ 8 Prüfung:

Die Mitgliederversammlung bestellt in jedem Jahr zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, zu Kassenprüfern.

Diese prüfen den Eingang der Beiträge und kontrollieren die zweckentsprechende Verwendung der vereinnahmten Mittel.

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und der Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung vorzulegen. Sie haben nicht die Funktion eines Aufsichtsrates in einer Kapitalgesellschaft.

 

§9 Beschlüsse:

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

§10 Niederschriften:

Der Schriftführer führt über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen sowie die gefassten Beschlüsse ein Ergebnisprotokoll. Dies ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§11 Geschäftsjahr:

Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

 

§12 Auflösung des Vereins:

Bei Auflösung des Vereins, oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks wird das vorhandene Vermögen des Vereins, nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes, im Falle der Verschmelzung an den aufnehmenden gemeinnützigen Verein, im Übrigen an eine steuerbegünstigte Körperschaft überwiesen, die es ausschließlich und unmittelbar zu Zwecken auf dem Gebiet der Jugendhilfe zu verwenden hat.

Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Mehrheit aufgelöst, ist der 1. Vorsitzende, der alleinvertretungsberechtigte Liquidator soweit die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.

 

§13 Allgemeines:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung gegen zwingendes Recht verstoßen, so sollen die Bestimmungen dieses Rechts auf die Satzung Anwendung finden.

 

§14 In Kraft treten:

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 18.06.2010 von den Gründern des Vereins beschlossen worden und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Der 1. Vorsitzende wird bevollmächtigt, Änderungswünsche, die vom Vereinsregister oder zuständigem Finanzamt, gestellt werden, in die Satzung einzuarbeiten. Bis zur Eintragung soll der Verein i.G. nach dieser Satzung geführt werden. Alle Mitglieder bevollmächtigen hierzu den 1. Vorsitzenden mit ihrer Vertretung.
Stand: 07.11.2010