Gemeinützigkeit

Wir sind gemeinnützig anerkannt und zur Ausstellung von Spendenquittungen berechtigt. Der Begriff „Gemeinnützigkeit“ wird allgemein als steuerbegünstigte Zweck im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) verstanden. Die Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, z. B. Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer, ermäßigter Steuersatz bei der Umsatzsteuer. Außerdem berechtigt sie unter bestimmten Voraussetzungen zum Empfang steuerbegünstigter Spenden. Ein Verein wird als gemeinnützig anerkannt, wenn er nach der Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO fördert. Es empfiehlt sich deshalb, dem Finanzamt einen Entwurf der Satzung zur Prüfung einzureichen, bevor die Satzung verabschiedet werden soll.

 Steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der AO sind:

Als gemeinnützige Zwecke führt § 52 AO u.a. an:

Nachfolgend die Anerkennungsbescheinigung des FA für Körperschaften zur Einsichtnahme.